Von einem Antrag an das Richteramt auf Eröffnung der konkursamtlichen Nachlassliquidation ist abzusehen. 3. Soweit sich die Beschwerde gegen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Fortsetzung des Nachlassverfahrens richtet, erweist sie sich zusammenfassend als begründet. Die angefochtene Verfügung ist damit aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Amtschreiberei Olten-Gösgen, Ebrschaftsamt, zurückzuweisen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4.1 Damit bleibt über die Kosten zu befinden.