Die Erbenstellung des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht derart abwegig, dass auf eine Inventarsverhandlung verzichtet werden könnte. Die Amtschreiberei Olten-Gösgen wird somit angewiesen, sämtliche mutmasslichen Erben – und damit auch den Beschwerdeführer – im Nachlassverfahren Dossier-Nr. [...] zu einer Inventarsverhandlung einzuladen, an der die Teilung der Erbschaft angestrebt wird. Den mutmasslichen Erben ist Kenntnis vom Inventar zu geben und das Nachlassverfahren im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen abzuschliessen. Von einem Antrag an das Richteramt auf Eröffnung der konkursamtlichen Nachlassliquidation ist abzusehen.