Nach dem unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers hat in jedem Erbschaftsfall eine (Inventars-)Verhandlung vor dem Amtschreiber stattzufinden, wenn der Verstorbene, wie im vorliegenden Fall, Vermögen hinterlassen hat. Entgegen der Auffassung der Amtschreiberei Olten-Gösgen handelt es sich dabei nicht um eine Kann-Vorschrift, die nach dem Belieben der zuständigen Amtschreiber abgeändert und das Verfahren nach eigenem Gusto abgeschlossen werden kann. Die Erbenstellung des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht derart abwegig, dass auf eine Inventarsverhandlung verzichtet werden könnte.