Wenn dies nicht möglich ist, so merkt er sie im Inventar an (vgl. § 189 Abs. 1 EG ZGB). 2.4 Vorliegend ist aktenkundig, dass die mutmasslichen Erben des Verstorbenen im Nachlassverfahren mit der Dossier-Nr. [...] bis anhin nicht zu einer Inventarsverhandlung eingeladen wurden. Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 zeigte die Amtschreiberei den Erben lediglich die Eröffnung des Inventarsaktes an und führte aus, «wenn Sie den Abschluss des Inventarsaktes in absehbarer Zeit wünschen, gibt es die Möglichkeit, das Inventar auf dem Korrespondenzweg abzuschliessen.