573 N 4). Die Beantwortung dieser Frage kann vorliegend offengelassen werden, zumal auch sie im Streitfall – wie auch der Entscheid über eine (strittige) Erbenstellung und die Frage, ob die Erbschaft rechtsgültig ausgeschlagen wurde – den zuständigen Gerichten vorbehalten bleibt und damit nicht im hier zur Diskussion stehenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden ist. Ob die Absicht der Amtschreiberei Olten-Gösgen den Konkursrichter benachrichtigen zu wollen, im vorliegenden Fall jeglichen Sinnes entbehrt, kann folglich dahingestellt bleiben. 2.3 Nach jedem Todesfall muss, wenn der Verstorbene Vermögen hinterlassen hat, ein Inventar aufgenommen werden (§ 171 Abs. 1 EG ZGB).