Diesfalls übermittelt der Amtschreiber die Akten dem Konkursrichter mit dem Antrag auf Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation (vgl. § 201 Abs. 1 EG ZGB). Die Frage, ob Art. 573 ZGB auch zur Anwendung gelangt und der fragliche Nachlass damit konkursamtlich liquidiert werden kann, wenn ein nachberufener Erbe die Erbschaft annimmt, solange noch nicht alle nächsten, gesetzlichen Erben ausgeschlagen haben, ist in der Lehre umstritten (vgl. bejahend Mathias Häuptli, in: Daniel Abt/Thomas Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2019, Art. 573 N 3; anderer Meinung: Ivo Schwander in: Thomas Geiser/Stephan Wolf, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2019, Art. 573 N 4).