Das Erbschaftsamt sei vor diesem Hintergrund nicht berechtigt, dem Konkursrichter Antrag auf konkursamtliche Liquidation des Nachlasses zustellen. 2.2 Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt (vgl. Art. 573 Abs. 1 ZGB). Diesfalls übermittelt der Amtschreiber die Akten dem Konkursrichter mit dem Antrag auf Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation (vgl. § 201 Abs. 1 EG ZGB).