Der Antrag auf konkursamtliche Nachlassliquidation beim Konkursrichter widerspreche der ratio legis von Art. 573 ZGB in der vorliegenden Fallkonstellation und würde unnötige Kosten generieren. Für den Beschwerdeführer sei die Ausschlagungsfrist am 22. Februar 2021 abgelaufen. Die letzten Ausschlagungserklärungen der nächsten gesetzlichen Erben datierten jedoch erst vom 5. und 6. Mai 2021. Er habe somit Erbenstellung inne. Das Erbschaftsamt sei vor diesem Hintergrund nicht berechtigt, dem Konkursrichter Antrag auf konkursamtliche Liquidation des Nachlasses zustellen.