die Erbschaft angenommen habe, kann auf das Verlangte somit nicht eingetreten werden. 2.1 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die Absicht der Amtschreiberei Olten-Gösgen, beim Konkursgericht die kursamtliche Nachlassliquidation zu verlangen (vgl. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer abermals vor, er habe die Erbschaft innert der dreimonatigen Frist seit Zustellung des Inventarsaktes nicht ausgeschlagen und dies dem Erbschaftsamt auch schriftlich angezeigt. Vorliegend sei die Erbschaft nicht überschuldet. Der Antrag auf konkursamtliche Nachlassliquidation beim Konkursrichter widerspreche der ratio legis von Art.