Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11, § 50 Abs. 2 ASV). Somit ist es sicher auch nicht Sache der Zivilkammer des Obergerichts in der Funktion als Aufsichtsbehörde, im hiesigen Beschwerdeverfahren über die Erbenstellung des Beschwerdeführers zu befinden. Soweit der Beschwerdeführer in seinem zweiten Hauptbegehren beantragt, es sei festzustellen, dass er im Nachlass von B.___ sel. die Erbschaft angenommen habe, kann auf das Verlangte somit nicht eingetreten werden.