598 ZGB). 1.5 Die Feststellung der Vorinstanz in Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer und dessen Bruder als Erben des verstorbenen B.___ sel. ausser Betracht fielen, gehört nach dem Gesagten offensichtlich nicht zu den Befugnissen der Amtschreiberei Olten-Gösgen. Die Tätigkeiten des Amtschreibers in Erbschaftsangelegenheiten unterliegen der Aufsicht des Obergerichtes (§ 225 Abs. 1 EG ZGB). Die Zivilkammer des Obergerichts beurteilt entsprechende Beschwerden gegen Entscheide der Amtschreibereien (§ 30 Abs. 1 lit. g Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).