Die Amtschreiber sind somit im Wesentlichen für die Aufnahme von Erbschaftsinventaren, die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und für das Ausstellen von Erbbescheinigungen zuständig. Darüber hinaus gehende Befugnisse, wie insbesondere die Feststellung, wem Erbenstellung zukommt, oder, ob ein Erbe seinen Erbanteil rechtmässig ausgeschlagen hat, gehören nicht zum Aufgabenkatalog der Amtschreibereien. Die Kompetenz zur Beurteilung solcher Rechtsfragen obliegt im Streitfall (einzig) den Zivilgerichten. Die Durchsetzung eines besseren Rechts wäre auf dem Klageweg geltend zu machen (vgl. zur Erbschaftsklage Art. 598 ZGB).