b Amtschreibereiverordnung [ASV, BGS 123.21]). Rechte und Pflichten und damit die Befugnisse des Amtschreibers in erbrechtlichen Angelegenheiten ergeben sich aus dem kantonalen Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1), der Amtschreibereiverordnung sowie aus der Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (BGS 212.331). Die Amtschreiber sind somit im Wesentlichen für die Aufnahme von Erbschaftsinventaren, die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und für das Ausstellen von Erbbescheinigungen zuständig.