Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gelange die Erbschaft, die von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen worden sei, zur Liquidation durch das Konkursamt. Mit der Zustellung der Ausschlagungserklärung von D.___, E.___ sowie F.___ am 5. beziehungsweise 6. Mai 2021 hätten alle nächsten gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen. A.___ falle als Erbe somit ausser Betracht. Das Erbschaftsamt Olten-Gösgen habe keine Befugnis, die Rechtsgültigkeit der Ausschlagungserklärungen zu prüfen. Das Erbschaftsamt habe folglich dem Richteramt Olten-Gösgen die Eröffnung der Liquidation des Nachlasses durch das Konkursamt zu beantragen.