Die Beschwerde sei dabei aus den in der Stellungnahme und der Vernehmlassung dargelegten Gründen abzuweisen. Es sei demnach dem Erbschaftsamt Olten-Gösgen zu gestatten, die konkursamtliche Nachlassliquidation beim zuständigen Gericht zu beantragen. 2. Eventualiter sei im entsprechenden Urteil des Obergerichts festzustellen, wer im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Erbschaftsamt Olten-Gösgen Erbenstellung hat. 11. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Amtschreiberei Olten-Gösgen wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.