Die Verfügung vom 2. Juni 2021 der Amtsschreiberei Olten-Gösgen, Dossier Nr. [...], sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Nachlass B.___, Dossier Nr. [...], die Erbschaft angenommen hat, 3. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, im Nachlass B.___, Dossier [...], ein definitives Inventar zu erstellen und keinen Antrag auf Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation zu stellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Staates beziehungsweise der Vorinstanz. 6. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2021 schloss das Erbschaftsamt Olten-Gösgen auf Abweisung der Beschwerde.