Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) dem Richteramt Olten-Gösgen den Antrag auf Eröffnung der konkursamtlichen Nachlassliquidation (Dispositivziffer 2). Die Erben A.___, [...]1983, und C.___, [...]1986, würden damit als Erben ausser Betracht fallen (Dispositivziffer 3). 5. Gegen die begründete Verfügung erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mischa Berner, am 11. Juni 2021 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Er stellt folgende Begehren: 1. Die Verfügung vom 2. Juni 2021 der Amtsschreiberei Olten-Gösgen, Dossier Nr. [...], sei aufzuheben.