Ferner wies die Amtschreiberei Olten-Gösgen die beiden Brüder darauf hin, dass sie sich mit dem Erbschaftsamt telefonisch in Verbindung setzen sollten, wenn sie die Erbschaft ausschlagen wollen würden. 4. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 stellte die Amtschreiberei Olten-Gösgen fest, dass im Nachlassverfahren von B.___ sel. sämtliche nächsten Erben die Erbschaft ausgeschlagen hätten (Dispositivziffer 1). Das Erbschaftsamt Olten-Gösgen stelle gemäss Art. 573 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) dem Richteramt Olten-Gösgen den Antrag auf Eröffnung der konkursamtlichen Nachlassliquidation (Dispositivziffer 2).