{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-12-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2021-5_2021-12-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=153064&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1eda49b05e91bb5e2dba18d815023f0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2021.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.12.2021 OGBES.2021.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlass A.___ / Verfügung vom 2. 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Die Frage, ob Art. 573 ZGB auch zur Anwendung gelangt und der fragliche Nachlass damit konkursamtlich liquidiert werden kann, wenn ein nachberufener Erbe die Erbschaft annimmt, solange noch nicht alle nächsten, gesetzlichen Erben ausgeschlagen haben, ist in der Lehre umstritten (vgl. bejahend Mathias Häuptli, in: Daniel Abt/Thomas Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2019, Art. 573 N 3; anderer Meinung: Ivo Schwander in: Thomas Geiser/Stephan Wolf, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2019, Art. 573 N 4). Die Beantwortung dieser Frage kann vorliegend offengelassen werden, zumal auch sie im Streitfall – wie auch der Entscheid über eine (strittige) Erbenstellung und die Frage, ob die Erbschaft rechtsgültig ausgeschlagen wurde – den zuständigen Gerichten vorbehalten bleibt und damit nicht im hier zur Diskussion stehenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden ist. Ob die Absicht der Amtschreiberei Olten-Gösgen den Konkursrichter benachrichtigen zu wollen, im vorliegenden Fall jeglichen Sinnes entbehrt, kann folglich dahingestellt bleiben.\n2.3 Nach jedem Todesfall muss, wenn der Verstorbene Vermögen hinterlassen hat, ein Inventar aufgenommen werden (§ 171 Abs. 1 EG ZGB). Der zuständige Gemeindepräsident übermittelt das Erbenverzeichnis, das Inventar mit der Schätzung sowie das nach § 181 EG ZGB aufgenommene Protokoll unverzüglich dem Amtschreiber (vgl. § 182 Abs. 1 EG ZGB). Letzterer lädt sämtliche mutmasslichen Erben und einen allfälligen Willensvollstrecker innert nützlicher Frist zu einer Inventarsverhandlung ein, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist (vgl. § 219 EG ZGB). Der Amtschreiber hat dabei amtlich mitzuwirken, die Erben zu assistieren, zu beraten und zwischen ihnen zu vermitteln, wenn sie sich in Einzelfragen nicht einig sind. Er gibt den Erben im Rahmen der Verhandlung vom Inhalt des Inventars Kenntnis. Allfällige Einwendungen und Vorbehalte sucht er zu beseitigen. Wenn dies nicht möglich ist, so merkt er sie im Inventar an (vgl. § 189 Abs. 1 EG ZGB).\n2.4 Vorliegend ist aktenkundig, dass die mutmasslichen Erben des Verstorbenen im Nachlassverfahren mit der Dossier-Nr. [...] bis anhin nicht zu einer Inventarsverhandlung eingeladen wurden. Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 zeigte die Amtschreiberei den Erben lediglich die Eröffnung des Inventarsaktes an und führte aus, «wenn Sie den Abschluss des Inventarsaktes in absehbarer Zeit wünschen, gibt es die Möglichkeit, das Inventar auf dem Korrespondenzweg abzuschliessen. Das heisst, Sie müssen gemeinsam einen Liquidator bestimmen und uns die übrigen offenen Punkte mitteilen, damit wir Ihnen den Inventarsakt schriftlich eröffnen können. […] Sie benötigen dann keine Erbenverhandlung mehr. Der Erbgang wird aber erst definitiv abgeschlossen, wenn die Zustimmungserklärung sämtlicher Beteiligter bei uns eingetroffen sind. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass bei einer Ausschlagung der Erbschaft auch alle volljährigen, Nachkommen des ausschlagenden Erben ausschlagen müssen».\n2.5 Nach dem unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers hat in jedem Erbschaftsfall eine (Inventars-)Verhandlung vor dem Amtschreiber stattzufinden, wenn der Verstorbene, wie im vorliegenden Fall, Vermögen hinterlassen hat. Entgegen der Auffassung der Amtschreiberei Olten-Gösgen handelt es sich dabei nicht um eine Kann-Vorschrift, die nach dem Belieben der zuständigen Amtschreiber abgeändert und das Verfahren nach eigenem Gusto abgeschlossen werden kann. Die Erbenstellung des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht derart abwegig, dass auf eine Inventarsverhandlung verzichtet werden könnte. Die Amtschreiberei Olten-Gösgen wird somit angewiesen, sämtliche mutmasslichen Erben – und damit auch den Beschwerdeführer – im Nachlassverfahren Dossier-Nr. [...] zu einer Inventarsverhandlung einzuladen, an der die Teilung der Erbschaft angestrebt wird. Den mutmasslichen Erben ist Kenntnis vom Inventar zu geben und das Nachlassverfahren im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen abzuschliessen. Von einem Antrag an das Richteramt auf Eröffnung der konkursamtlichen Nachlassliquidation ist abzusehen.\n3. Soweit sich die Beschwerde gegen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Fortsetzung des Nachlassverfahrens richtet, erweist sie sich zusammenfassend als begründet. Die angefochtene Verfügung ist damit aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Amtschreiberei Olten-Gösgen, Ebrschaftsamt, zurückzuweisen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n4.1 Damit bleibt über die Kosten zu befinden.\n4.2 Nach dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich aus Billigkeitsgründen, die Kosten des Verfahrens von CHF 750.00 auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. § 77 Abs. 1 VRG i.V.m Art. 107 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Die von A.___ bevorschussten Kosten von CHF 750.00 werden zurückerstattet. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist bei der Billigkeitshaftung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung in der vorliegenden Fallkonstellation nicht vorgesehen. Die Parteikosten sind – auch angesichts des Ausgangs des Verfahrens – somit wettzuschlagen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.\n2. Die Verfügung vom 2. Juni 2021 der Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, wird aufgehoben."}