{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-12-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2021-5_2021-12-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=153064&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1eda49b05e91bb5e2dba18d815023f0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2021.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.12.2021 OGBES.2021.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlass A.___ / Verfügung vom 2. 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Mai 2021 hätten alle nächsten gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen. A.___ falle als Erbe somit ausser Betracht. Das Erbschaftsamt Olten-Gösgen habe keine Befugnis, die Rechtsgültigkeit der Ausschlagungserklärungen zu prüfen. Das Erbschaftsamt habe folglich dem Richteramt Olten-Gösgen die Eröffnung der Liquidation des Nachlasses durch das Konkursamt zu beantragen.\n1.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe die Erbschaft von B.___ sel. rechtsgültig erworben und habe Erbenstellung inne. Das Erbschaftsamt habe ihn mit Schreiben vom 4. November 2020 darüber informiert, dass sein Vater die fragliche Erbschaft ausgeschlagen habe und er als Erbe nachrücke. Er habe die Erbschaft innert der dreimonatigen Frist seit Zustellung des Inventarsakts nicht ausgeschlagen, was er der Amtschreiberei auch angezeigt habe. Damit sei er von Gesetzes wegen Erbe geworden. Diese Erbenstellung könne ihm nicht mehr einfach durch das Erbschaftsamt entzogen werden.\n1.4 Das solothurnische Kantonsgebiet gliedert sich in fünf Amteien (vgl. Art. 43 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Solothurn [KV, BGS 111.1]). Die kantonalen Amtschreibereien bilden Organe dieser Amteien (vgl. Art. 44 Abs. 1 KV), sie umfassen unter anderem ein Erbschaftsamt (§ 1 Abs. 1 lit. b Amtschreibereiverordnung [ASV, BGS 123.21]). Rechte und Pflichten und damit die Befugnisse des Amtschreibers in erbrechtlichen Angelegenheiten ergeben sich aus dem kantonalen Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1), der Amtschreibereiverordnung sowie aus der Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (BGS 212.331). Die Amtschreiber sind somit im Wesentlichen für die Aufnahme von Erbschaftsinventaren, die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und für das Ausstellen von Erbbescheinigungen zuständig. Darüber hinaus gehende Befugnisse, wie insbesondere die Feststellung, wem Erbenstellung zukommt, oder, ob ein Erbe seinen Erbanteil rechtmässig ausgeschlagen hat, gehören nicht zum Aufgabenkatalog der Amtschreibereien. Die Kompetenz zur Beurteilung solcher Rechtsfragen obliegt im Streitfall (einzig) den Zivilgerichten. Die Durchsetzung eines besseren Rechts wäre auf dem Klageweg geltend zu machen (vgl. zur Erbschaftsklage Art. 598 ZGB).\n1.5 Die Feststellung der Vorinstanz in Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer und dessen Bruder als Erben des verstorbenen B.___ sel. ausser Betracht fielen, gehört nach dem Gesagten offensichtlich nicht zu den Befugnissen der Amtschreiberei Olten-Gösgen. Die Tätigkeiten des Amtschreibers in Erbschaftsangelegenheiten unterliegen der Aufsicht des Obergerichtes (§ 225 Abs. 1 EG ZGB). Die Zivilkammer des Obergerichts beurteilt entsprechende Beschwerden gegen Entscheide der Amtschreibereien (§ 30 Abs. 1 lit. g Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11, § 50 Abs. 2 ASV). Somit ist es sicher auch nicht Sache der Zivilkammer des Obergerichts in der Funktion als Aufsichtsbehörde, im hiesigen Beschwerdeverfahren über die Erbenstellung des Beschwerdeführers zu befinden. Soweit der Beschwerdeführer in seinem zweiten Hauptbegehren beantragt, es sei festzustellen, dass er im Nachlass von B.___ sel. die Erbschaft angenommen habe, kann auf das Verlangte somit nicht eingetreten werden.\n2.1 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die Absicht der Amtschreiberei Olten-Gösgen, beim Konkursgericht die kursamtliche Nachlassliquidation zu verlangen (vgl. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer abermals vor, er habe die Erbschaft innert der dreimonatigen Frist seit Zustellung des Inventarsaktes nicht ausgeschlagen und dies dem Erbschaftsamt auch schriftlich angezeigt. Vorliegend sei die Erbschaft nicht überschuldet. Der Antrag auf konkursamtliche Nachlassliquidation beim Konkursrichter widerspreche der ratio legis von Art. 573 ZGB in der vorliegenden Fallkonstellation und würde unnötige Kosten generieren. Für den Beschwerdeführer sei die Ausschlagungsfrist am 22. Februar 2021 abgelaufen. Die letzten Ausschlagungserklärungen der nächsten gesetzlichen Erben datierten jedoch erst vom 5. und 6. Mai 2021. Er habe somit Erbenstellung inne. Das Erbschaftsamt sei vor diesem Hintergrund nicht berechtigt, dem Konkursrichter Antrag auf konkursamtliche Liquidation des Nachlasses zustellen."}