{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-12-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2021-5_2021-12-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=153064&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1eda49b05e91bb5e2dba18d815023f0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2021.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.12.2021 OGBES.2021.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlass A.___ / Verfügung vom 2. 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Mit Schreiben vom 4. November 2020 wandte sich die Amtschreiberei Olten-Gösgen an C.___ und A.___ und teilte ihnen mit, dass ihr Vater die Erbschaft ausgeschlagen habe und sie als Erben von B.___ nachrücken würden. Ferner wies die Amtschreiberei Olten-Gösgen die beiden Brüder darauf hin, dass sie sich mit dem Erbschaftsamt telefonisch in Verbindung setzen sollten, wenn sie die Erbschaft ausschlagen wollen würden.\n4. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 stellte die Amtschreiberei Olten-Gösgen fest, dass im Nachlassverfahren von B.___ sel. sämtliche nächsten Erben die Erbschaft ausgeschlagen hätten (Dispositivziffer 1). Das Erbschaftsamt Olten-Gösgen stelle gemäss Art. 573 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) dem Richteramt Olten-Gösgen den Antrag auf Eröffnung der konkursamtlichen Nachlassliquidation (Dispositivziffer 2). Die Erben A.___, [...]1983, und C.___, [...]1986, würden damit als Erben ausser Betracht fallen (Dispositivziffer 3).\n5. Gegen die begründete Verfügung erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mischa Berner, am 11. Juni 2021 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Er stellt folgende Begehren:\n1. Die Verfügung vom 2. Juni 2021 der Amtsschreiberei Olten-Gösgen, Dossier Nr. [...], sei aufzuheben.\n2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Nachlass B.___, Dossier Nr. [...], die Erbschaft angenommen hat,\n3. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, im Nachlass B.___, Dossier [...], ein definitives Inventar zu erstellen und keinen Antrag auf Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation zu stellen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Staates beziehungsweise der Vorinstanz.\n6. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2021 schloss das Erbschaftsamt Olten-Gösgen auf Abweisung der Beschwerde.\n7. Mit Verfügung vom 10. August 2021 wurde der Amtschreiberei-Inspektor in der Beschwerdesache um Vernehmlassung ersucht.\n8. Am 15. September 2021 nahm der Amtschreiberei-Inspektor Stellung. Er beantragte die Gutheissung der Beschwerde und die Weiterführung des Nachlassverfahrens.\n9. Mit Verfügung vom 16. September 2021 wurde die Amtschreiberei Olten-Gösgen ersucht, dem Obergericht mitzuteilen, ob die Behörde aufgrund der Vernehmlassung des Amtschreiberei-Inspektors auf eine Benachrichtigung des Konkursrichters verzichtet und das Nachlassverfahren fortsetzt.\n10. Am 29. September 2021 nahm die Amtschreiberei Olten-Gösgen Stellung und beantragte – soweit vorliegend von Bedeutung – was folgt:\n1. Das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Solothurn sei weiterzuführen. Die rechtliche Situation sei in einem entsprechenden Urteil darzulegen. Die Beschwerde sei dabei aus den in der Stellungnahme und der Vernehmlassung dargelegten Gründen abzuweisen. Es sei demnach dem Erbschaftsamt Olten-Gösgen zu gestatten, die konkursamtliche Nachlassliquidation beim zuständigen Gericht zu beantragen.\n2. Eventualiter sei im entsprechenden Urteil des Obergerichts festzustellen, wer im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Erbschaftsamt Olten-Gösgen Erbenstellung hat.\n11. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Amtschreiberei Olten-Gösgen wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n"}