Die Beschwerde erwiese sich demnach als unbegründet und wäre abzuweisen. 8. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 500.00 sind dem Ausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Sie werden mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von CHF 500.00 werden A.___ und B.___ zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Rechtsmittel: