90 GBV N 8 und N 10). In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2020 erklärt die Beschwerdegegnerin in nachvollziehbarer Weise, dass neben der Erfassung der Eigentümer aus Identifikationsgründen die erweiterte Bezeichnung neben der Gesellschaftsform erforderlich ist (vgl. S. 2 f. der Vernehmlassung). Inwiefern die aktuelle Bezeichnung «Einfache Gesellschaft AB.___, A.___ und B.___» nicht zu Identifikationszwecken dienen würde bzw. für gewisse Behördenvorgänge nicht notwendig wäre und gegen das eidgenössische Grundbuchrecht verstossen würde, ist damit nicht ersichtlich. Die Beschwerde erwiese sich demnach als unbegründet und wäre abzuweisen.