90 Abs. 1 lit. c der Grundbuchverordnung (GBV, SR 211.432.1) sind bei einfachen Gesellschaften die natürlichen Personen im Einzelnen im Hauptbuch aufzuführen. Dazu genügt die Aufnahme des Namens, eines ausgeschriebenen Vornamens und des Geburtsdatums. Nach Abs. 2 sind die Angaben im Hauptbuch grundsätzlich auf das notwendigste zu beschränken. Weitere Personendaten sind indes dann einzutragen, wenn sie zur Identifikation notwendig sind (Urs Fasel: Kommentar Grundbuchverordnung (GBV), Basel 2013, Art. 90 GBV N 8 und N 10).