ein praktischer Nutzen aus einer allfälligen Abänderung des Gesellschaftsnamens von «Einfache Gesellschaft AB.___» zu «Einfacher Gesellschaft» erwächst bzw. eine Anpassung die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer beeinflussen soll, ist weder ersichtlich noch wird dies geltend gemacht. Damit mangelt es an einer hinreichenden Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 956a Abs. 12 Ziff. 1 ZGB. Auf die Beschwerde ist somit mangels schutzwürdigem Interesse nicht einzutreten. 7. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie aus folgenden Gründen abzuweisen: Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit.