[…], […], […], […] in der Gemeinde […] entsprechend den Begehren der Beschwerdeführer anzupassen. Unbestrittenermassen sind die Beschwerdeführer als Eigentümer der besagten Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Grundstücke im Gesamteigentum der Beschwerdeführer stehen, das dem Gesamteigentum zugrundeliegende Rechtsverhältnis in der Form einer einfachen Gesellschaft besteht und mit der vorliegenden Beschwerde keine Änderung der dinglichen Berechtigung an den Grundstücken angestrebt wird. Inwiefern den Beschwerdeführern ein praktischer Nutzen aus einer allfälligen Abänderung des Gesellschaftsnamens von «Einfache Gesellschaft AB.