Ferner liesse sich der Vergleich mit den in der Beschwerdeschrift angefügten Kantonen nicht anbringen, da die derzeitige Eintragungspraxis des Kantons Solothurn unter dem elektronischen Grundbuch Capitastra von derjenigen unter der bis im Dezember 2014 geführten Grundbuchlösung «ISOV» geprägt sei. Die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Kantone hätten ihre Grundbücher gerade nicht unter dem ISOV-Regime geführt. 6. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Ablehnung, den bestehenden Grundbucheintrag betreffend die Grundstücke GB Nrn. […], […], […], […] in der Gemeinde […] entsprechend den Begehren der Beschwerdeführer anzupassen.