Die Eintragung der Eheleute als einfache Gesellschaft entspreche den bundesrechtlichen Vorgaben sowie der Praxis des Kantons Solothurn, diene der raschen, übersichtlichen und einfachen Identifikation der einfachen Gesellschaft und stelle entgegen der Aussage der Beschwerdeführer nicht einen Gesellschaftsnamen im Sinne des Firmenrechts dar. Ferner liesse sich der Vergleich mit den in der Beschwerdeschrift angefügten Kantonen nicht anbringen, da die derzeitige Eintragungspraxis des Kantons Solothurn unter dem elektronischen Grundbuch Capitastra von derjenigen unter der bis im Dezember 2014 geführten Grundbuchlösung «ISOV» geprägt sei.