Und selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werde, sei diese aus folgenden Gründen abzuweisen: Die Eintragung der Eheleute als einfache Gesellschaft entspreche den bundesrechtlichen Vorgaben sowie der Praxis des Kantons Solothurn, diene der raschen, übersichtlichen und einfachen Identifikation der einfachen Gesellschaft und stelle entgegen der Aussage der Beschwerdeführer nicht einen Gesellschaftsnamen im Sinne des Firmenrechts dar.