Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer sei an der Bezeichnung der einfachen Gesellschaft nichts geändert worden. Die zur Diskussion stehende Formulierung bestehe somit seit 15 Jahren und sei von den Beschwerdeführern nie beanstandet worden. Gegen eine solche im Hauptbuch vollzogene Eintragung von dinglichen Rechten könne aufgrund von Art. 956a Abs. 3 ZGB keine Beschwerde geführt werden. Deshalb könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.