Eine solche bilde jedoch eine Voraussetzung für die Grundbuchbeschwerde. In der Erfassung der Eigentumsverhältnisse durch das Grundbuchamt bestehe keine ungerechtfertigte Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Zudem sei der Grundbucheintrag gestützt auf den Kaufvertrag [...] erfolgt und bestehe seit diesem Zeitpunkt. Mit der am 8. Mai 2014 ergangenen Namens-/Firmenänderung sei im Zusammenhang mit einer Gläubigerrechtsänderung an einem Grundpfandrecht lediglich der zweite Vorname von Herrn B.___ eingefügt worden. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer sei an der Bezeichnung der einfachen Gesellschaft nichts geändert worden.