Die Beschwerdeführer würden nicht den Vollzug des Eintrags gemäss den Vorgaben zu Capitastra, sondern die Art der systematischen Erfassung der Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken in Frage stellen. Konkret würden sie beanstanden, dass bei einfachen Gesellschaften kein Name anzuführen sei, weil dies rechtswidrig sei. Das Grundbuchamt habe vorliegend die Eigentumsverhältnisse entsprechend den Vorgaben zu Capitastra erfasst. Somit bestehe in diesem Fall keine Verpflichtung zum Tätigwerden des Grundbuchamtes. Eine solche bilde jedoch eine Voraussetzung für die Grundbuchbeschwerde.