Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, die Grundbuchämter würden ihre Grundbucheinträge nach den Vorgaben des Amtschreiberei-Inspektorats zu Capitastra vollziehen. Das Grundbuchamt sei nicht verpflichtet und schon gar nicht berechtigt, einen nach den Vorgaben des Amtschreiberei-Inspektorats korrekt vollzogenen und seit dem Jahr 2005 bestehenden Grundbucheintrag auf die individuellen Wünsche der Grundeigentümer anzupassen. Die Beschwerdeführer würden nicht den Vollzug des Eintrags gemäss den Vorgaben zu Capitastra, sondern die Art der systematischen Erfassung der Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken in Frage stellen.