Eine einfache Gesellschaft verfüge nicht über eine Firma, weshalb eine solche nicht im Grundbuch einzutragen sei und mithin nicht ersichtlich sei, weshalb die Beschwerdegegnerin bei Ehegattengesellschaften stets noch einen «Gesellschaftsnamen» einfüge. Der aktuelle Grundbucheintrag «Einfache Gesellschaft AB.___, A.___ und B.___» erweise sich in jedem Fall als bundesrechtswidrig und sei unter der Rubrik «Eigentum» durch «Einfache Gesellschaft» zu ersetzen. 5. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, die Grundbuchämter würden ihre Grundbucheinträge nach den Vorgaben des Amtschreiberei-Inspektorats zu Capitastra vollziehen.