Bei Gesamteigentum werde das Rechtsverhältnis angegeben, das die Gemeinschaft begründe. Im vorliegenden Fall würden die Namen der Beschwerdeführer unnötigerweise zweimal im Grundbuchauszug erscheinen. Die kantonale Grundbuchpraxis, wonach bei einer einfachen Gesellschaft auch der «Gesellschaftsname» einzutragen sei, werde bestritten. Bezeichnenderweise scheine auch kein anderer Kanton die Praxis der Beschwerdegegnerin zu kennen. Eine einfache Gesellschaft verfüge nicht über eine Firma, weshalb eine solche nicht im Grundbuch einzutragen sei und mithin nicht ersichtlich sei, weshalb die Beschwerdegegnerin bei Ehegattengesellschaften stets noch einen «Gesellschaftsnamen» einfüge.