Damit muss die betroffene Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung ziehen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt nur dann vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich / Basel / Genf 2014, § 21 N 13). 4. Die Beschwerdeführer verlangen eine Anpassung des Grundbucheintrages betreffend die Grundstücke GB Nrn. […], […], […], […] in der Gemeinde […].