ZGB bestimmt als weitere Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzung, dass zur Beschwerde nur berechtigt ist, wer von einer Verfügung des Grundbuchamtes besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Damit muss die betroffene Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung ziehen.