ZGB richtet sich das Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11). Gemäss § 68 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich einzureichen, mit einem Antrag zu versehen und zu begründen. 3. Art. 956a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB bestimmt als weitere Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzung, dass zur Beschwerde nur berechtigt ist, wer von einer Verfügung des Grundbuchamtes besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.