Eine unrechtmässige Verweigerung einer Amtshandlung liegt dann vor, wenn das Grundbuchamt untätig bleibt, obschon es zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Als Beispiel dafür kann die Verweigerung des Grundbuchverwalters, eine Anmeldung entgegenzunehmen bzw. zu behandeln, genannt werden (Jürg Schmid in: Thomas Geiser / Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2019, Art. 956a ZGB N 12). 2. Nach § 298 Abs. 3 EG ZGB richtet sich das Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11).