II. 1. Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Beschwerde geführt werden. Als Verfügung gilt auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung (Art. 956a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 298 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1] und § 30 Abs. 1 lit. f des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]). Eine unrechtmässige Verweigerung einer Amtshandlung liegt dann vor, wenn das Grundbuchamt untätig bleibt, obschon es zum Tätigwerden verpflichtet wäre.