Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2020 (Postaufgabe) auf Nichteintreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, u.K.u.E.F. 7. Auf die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.