Im Übrigen seien die Eigentümer bereits mit den beantragten Angaben im Grundbuch eingetragen, lediglich in einer anderen Reihenfolge. 3. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 nahmen die Ehegatten erneut Stellung und erklärten, eine einfache Gesellschaft kenne keinen «Gesellschaftsnamen», weshalb die Passage «Einfache Gesellschaft AB.___» durch die Bezeichnung «Einfache Gesellschaft» zu ersetzen sei. 4. Am 21. Februar 2020 liess sich die Amtsschreiberei Dorneck erneut dazu vernehmen. Sie führte aus, der zur Diskussion stehende Grundbucheintrag entspreche den bundesrechtlichen Anforderungen der Grundbuchverordnung.