{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2020-4_2020-09-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145274&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d225b5cf0496a4181ce5a3ff089db206"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2020.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.09.2020 OGBES.2020.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung einer Amtshandlung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:21:11", "Checksum": "e7b2d8f6186bfd0263511fb3a23d5b69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.09.2020 OGBES.2020.4\nRegeste:\nVerweigerung einer Amtshandlung\n\n\n5. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, die Grundbuchämter würden ihre Grundbucheinträge nach den Vorgaben des Amtschreiberei-Inspektorats zu Capitastra vollziehen. Das Grundbuchamt sei nicht verpflichtet und schon gar nicht berechtigt, einen nach den Vorgaben des Amtschreiberei-Inspektorats korrekt vollzogenen und seit dem Jahr 2005 bestehenden Grundbucheintrag auf die individuellen Wünsche der Grundeigentümer anzupassen. Die Beschwerdeführer würden nicht den Vollzug des Eintrags gemäss den Vorgaben zu Capitastra, sondern die Art der systematischen Erfassung der Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken in Frage stellen. Konkret würden sie beanstanden, dass bei einfachen Gesellschaften kein Name anzuführen sei, weil dies rechtswidrig sei. Das Grundbuchamt habe vorliegend die Eigentumsverhältnisse entsprechend den Vorgaben zu Capitastra erfasst. Somit bestehe in diesem Fall keine Verpflichtung zum Tätigwerden des Grundbuchamtes. Eine solche bilde jedoch eine Voraussetzung für die Grundbuchbeschwerde. In der Erfassung der Eigentumsverhältnisse durch das Grundbuchamt bestehe keine ungerechtfertigte Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Zudem sei der Grundbucheintrag gestützt auf den Kaufvertrag [...] erfolgt und bestehe seit diesem Zeitpunkt. Mit der am 8. Mai 2014 ergangenen Namens-/Firmenänderung sei im Zusammenhang mit einer Gläubigerrechtsänderung an einem Grundpfandrecht lediglich der zweite Vorname von Herrn B.___ eingefügt worden. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer sei an der Bezeichnung der einfachen Gesellschaft nichts geändert worden. Die zur Diskussion stehende Formulierung bestehe somit seit 15 Jahren und sei von den Beschwerdeführern nie beanstandet worden. Gegen eine solche im Hauptbuch vollzogene Eintragung von dinglichen Rechten könne aufgrund von Art. 956a Abs. 3 ZGB keine Beschwerde geführt werden. Deshalb könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ferner sei auf die Beschwerde auch mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, da die Beschwerdeführer nicht dargetan hätten, welchen Nachteil ihnen aus dem bestehenden Grundbucheintrag erwachse, respektive welchen Vorteil sie sich aus einem geänderten Eintrag erhoffen würden. Und selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werde, sei diese aus folgenden Gründen abzuweisen: Die Eintragung der Eheleute als einfache Gesellschaft entspreche den bundesrechtlichen Vorgaben sowie der Praxis des Kantons Solothurn, diene der raschen, übersichtlichen und einfachen Identifikation der einfachen Gesellschaft und stelle entgegen der Aussage der Beschwerdeführer nicht einen Gesellschaftsnamen im Sinne des Firmenrechts dar. Ferner liesse sich der Vergleich mit den in der Beschwerdeschrift angefügten Kantonen nicht anbringen, da die derzeitige Eintragungspraxis des Kantons Solothurn unter dem elektronischen Grundbuch Capitastra von derjenigen unter der bis im Dezember 2014 geführten Grundbuchlösung «ISOV» geprägt sei. Die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Kantone hätten ihre Grundbücher gerade nicht unter dem ISOV-Regime geführt.\n6. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Ablehnung, den bestehenden Grundbucheintrag betreffend die Grundstücke GB Nrn. […], […], […], […] in der Gemeinde […] entsprechend den Begehren der Beschwerdeführer anzupassen. Unbestrittenermassen sind die Beschwerdeführer als Eigentümer der besagten Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Grundstücke im Gesamteigentum der Beschwerdeführer stehen, das dem Gesamteigentum zugrundeliegende Rechtsverhältnis in der Form einer einfachen Gesellschaft besteht und mit der vorliegenden Beschwerde keine Änderung der dinglichen Berechtigung an den Grundstücken angestrebt wird. Inwiefern den Beschwerdeführern ein praktischer Nutzen aus einer allfälligen Abänderung des Gesellschaftsnamens von «Einfache Gesellschaft AB.___» zu «Einfacher Gesellschaft» erwächst bzw. eine Anpassung die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer beeinflussen soll, ist weder ersichtlich noch wird dies geltend gemacht. Damit mangelt es an einer hinreichenden Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 956a Abs. 12 Ziff. 1 ZGB. Auf die Beschwerde ist somit mangels schutzwürdigem Interesse nicht einzutreten.\n7. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie aus folgenden Gründen abzuweisen: Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. c der Grundbuchverordnung (GBV, SR 211.432.1) sind bei einfachen Gesellschaften die natürlichen Personen im Einzelnen im Hauptbuch aufzuführen. Dazu genügt die Aufnahme des Namens, eines ausgeschriebenen Vornamens und des Geburtsdatums. Nach Abs. 2 sind die Angaben im Hauptbuch grundsätzlich auf das notwendigste zu beschränken. Weitere Personendaten sind indes dann einzutragen, wenn sie zur Identifikation notwendig sind (Urs Fasel: Kommentar Grundbuchverordnung (GBV), Basel 2013, Art. 90 GBV N 8 und N 10). In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2020 erklärt die Beschwerdegegnerin in nachvollziehbarer Weise, dass neben der Erfassung der Eigentümer aus Identifikationsgründen die erweiterte Bezeichnung neben der Gesellschaftsform erforderlich ist (vgl. S. 2 f. der Vernehmlassung). Inwiefern die aktuelle Bezeichnung «Einfache Gesellschaft AB.___, A.___ und B.___» nicht zu Identifikationszwecken dienen würde bzw. für gewisse Behördenvorgänge nicht notwendig wäre und gegen das eidgenössische Grundbuchrecht verstossen würde, ist damit nicht ersichtlich. Die Beschwerde erwiese sich demnach als unbegründet und wäre abzuweisen.\n8. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 500.00 sind dem Ausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Sie werden mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen.\nDemnach wird erkannt:"}