{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2020-4_2020-09-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145274&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d225b5cf0496a4181ce5a3ff089db206"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2020.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.09.2020 OGBES.2020.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung einer Amtshandlung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:21:11", "Checksum": "e7b2d8f6186bfd0263511fb3a23d5b69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.09.2020 OGBES.2020.4\nRegeste:\nVerweigerung einer Amtshandlung\n\nII.\n1. Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Beschwerde geführt werden. Als Verfügung gilt auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung (Art. 956a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 298 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1] und § 30 Abs. 1 lit. f des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]). Eine unrechtmässige Verweigerung einer Amtshandlung liegt dann vor, wenn das Grundbuchamt untätig bleibt, obschon es zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Als Beispiel dafür kann die Verweigerung des Grundbuchverwalters, eine Anmeldung entgegenzunehmen bzw. zu behandeln, genannt werden (Jürg Schmid in: Thomas Geiser / Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2019, Art. 956a ZGB N 12).\n2. Nach § 298 Abs. 3 EG ZGB richtet sich das Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11). Gemäss § 68 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich einzureichen, mit einem Antrag zu versehen und zu begründen.\n3. Art. 956a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB bestimmt als weitere Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzung, dass zur Beschwerde nur berechtigt ist, wer von einer Verfügung des Grundbuchamtes besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Damit muss die betroffene Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung ziehen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt nur dann vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich / Basel / Genf 2014, § 21 N 13).\n4. Die Beschwerdeführer verlangen eine Anpassung des Grundbucheintrages betreffend die Grundstücke GB Nrn. […], […], […], […] in der Gemeinde […]. Wie bereits vor der Vorinstanz führen sie in ihrer Beschwerdeschrift aus, Kenntnis davon zu haben, dass die Beschwerdegegnerin den Zusatz «Einfache Gesellschaft AB.___, A.___ und B.___» erst nachträglich im Grundbuch eingefügt habe. Auf wessen Veranlassung, an welchem Datum und weshalb sei ihnen allerdings unbekannt. Sie machen im Wesentlichen geltend, der Inhalt des Grundbucheintrages sei bundesrechtlich abschliessend in der Grundbuchverordnung geregelt. Bei Gesamteigentum werde das Rechtsverhältnis angegeben, das die Gemeinschaft begründe. Im vorliegenden Fall würden die Namen der Beschwerdeführer unnötigerweise zweimal im Grundbuchauszug erscheinen. Die kantonale Grundbuchpraxis, wonach bei einer einfachen Gesellschaft auch der «Gesellschaftsname» einzutragen sei, werde bestritten. Bezeichnenderweise scheine auch kein anderer Kanton die Praxis der Beschwerdegegnerin zu kennen. Eine einfache Gesellschaft verfüge nicht über eine Firma, weshalb eine solche nicht im Grundbuch einzutragen sei und mithin nicht ersichtlich sei, weshalb die Beschwerdegegnerin bei Ehegattengesellschaften stets noch einen «Gesellschaftsnamen» einfüge. Der aktuelle Grundbucheintrag «Einfache Gesellschaft AB.___, A.___ und B.___» erweise sich in jedem Fall als bundesrechtswidrig und sei unter der Rubrik «Eigentum» durch «Einfache Gesellschaft» zu ersetzen."}