{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2020-4_2020-09-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145274&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d225b5cf0496a4181ce5a3ff089db206"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2020.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.09.2020 OGBES.2020.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung einer Amtshandlung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:21:11", "Checksum": "e7b2d8f6186bfd0263511fb3a23d5b69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.09.2020 OGBES.2020.4\nRegeste:\nVerweigerung einer Amtshandlung\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 21. September 2020\nEs wirken mit:\nOberrichterin Hunkeler\nOberrichter Müller\nRechtspraktikantin Bur\nIn Sachen\nA.___ und B.___, vertreten durch Advokat Nicola Moser,\nBeschwerdeführer\ngegen\nGrundbuchamt Dorneck, Amthausstrasse 15, 4143 Dornach,\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Verweigerung einer Amtshandlung\nzieht das Obergericht in Erwägung:\nI.\n1. Die Ehegatten A.___ und B.___ sind Gesamteigentümer der Grundstücke GB Nrn. […], […], […], […] in der Gemeinde […]. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 ersuchten sie das Grundbuchamt Dorneck, die entsprechenden Grundbucheinträge unter der Spalte «Eigentum» wie folgt anzupassen: «B.___, [...]», «A.___, [...]», «Gesamteigentum», «Einfache Gesellschaft» und «[...]». Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, die aktuelle Bezeichnung im Grundbuch weise eine falsche Gliederung auf, wodurch die Namen der Eigentümer unnötigerweise zweimal erscheinen würden. Aktuell laute der Eintrag auf «Einfache Gesellschaft AB.___». Eine einfache Gesellschaft kenne keine Firma. Was der Namenszusatz nach der Gesellschaftsform bezwecken solle, sei nicht ersichtlich.\n2. Mit E-Mail vom 23. Dezember 2019 teilte die Amtsschreiberei Dorneck A.___ und B.___ mit, dass dem Begehren nicht entsprochen werde. Der Grund liege darin, dass im Kanton Solothurn die Eintragung einer einfachen Gesellschaft, so wie sie zum aktuellen Zeitpunkt im Grundbuch eingetragen sei, vorgegeben sei. Diese Gliederung könne nicht individuell abgeändert werden. Im Übrigen seien die Eigentümer bereits mit den beantragten Angaben im Grundbuch eingetragen, lediglich in einer anderen Reihenfolge.\n3. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 nahmen die Ehegatten erneut Stellung und erklärten, eine einfache Gesellschaft kenne keinen «Gesellschaftsnamen», weshalb die Passage «Einfache Gesellschaft AB.___» durch die Bezeichnung «Einfache Gesellschaft» zu ersetzen sei.\n4. Am 21. Februar 2020 liess sich die Amtsschreiberei Dorneck erneut dazu vernehmen. Sie führte aus, der zur Diskussion stehende Grundbucheintrag entspreche den bundesrechtlichen Anforderungen der Grundbuchverordnung. Die kantonale Anleitung zu Capitastra, der elektronischen Grundbuchlösung des Kantons Solothurn, sei in Absprache mit dem Amtsschreiberei-Inspektorat ausgearbeitet worden und bestimme die Art und Weise des Eintrags. Dieser erfolge bei allen Grundeigentümern gleich und könne nicht individuell angepasst werden, weshalb dem Anliegen der Beschwerdeführer nicht entsprochen werden könne.\n5. Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 (Postaufgabe) erheben die Ehegatten (nachfolgend: die Beschwerdeführer) Beschwerde betreffend Verweigerung einer Amtshandlung beim Obergericht des Kantons Solothurn und verlangen, es sei das Grundbuchamt Dorneck (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, die Passage «Einfache Gesellschaft AB.___, A.___ und B.___» im Grundbucheintrag der Grundstücke GB Nrn. […], […], […], […], Grundbuch […], unter der Rubrik «Eigentum» durch «Einfache Gesellschaft» zu ersetzen, u.K.u.E.F.\n6. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2020 (Postaufgabe) auf Nichteintreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, u.K.u.E.F.\n7. Auf die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.\n"}