Über die Hinzurechnung des Vorempfanges und damit über die Teilung des Nachlasses wird mit dem abgeschlossenen Inventar nichts Definitives ausgesagt. Die Teilung des Nachlasses müssen die Erben nun unter sich vornehmen oder im Nichteinigungsfall den Zivilrichter anrufen. In diesem Sinn enthält das Inventar, das den Erben vorgelegt wurde, lediglich den Teilungsvorschlag des Amtsschreibers. 4. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und muss daher abgewiesen werden. Die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.