Wie aus seinem Schreiben vom 29. Oktober 2019 jedoch hervorgeht, bestreitet er vielmehr die Rückzahlungspflicht für den von seiner verstorbenen Mutter erhaltenen Betrag bzw. dass dieser Betrag zum Nachlass vor der Teilung hinzuzurechnen ist. So ist der fragliche Vermerk zu verstehen. So versteht ihn offensichtlich auch der Beschwerdeführer. Ohnehin ist der Vermerk ohne erkennbare zivilrechtliche Bedeutung. Denn beim Inventar handelt es sich lediglich um eine Bestandesaufnahme und einen Teilungsvorschlag. Über die Hinzurechnung des Vorempfanges und damit über die Teilung des Nachlasses wird mit dem abgeschlossenen Inventar nichts Definitives ausgesagt.