Denn der Amtschreiber kann die Erben nicht zu einer Einigung zwingen oder an ihrer Stelle Entscheidungen treffen. Die Erben müssen die Teilung schlussendlich selber vereinbaren. Kommt die Teilung nicht zu Stande, hat er im Inventar eine entsprechende Feststellung zu machen (§ 219 Abs. 3 EG ZGB), wie es mit der angefochtenen Verfügung geschehen ist. 3. Es trifft zu, dass B.___ den Vorempfang im Inventaraufnahmeprotokoll nicht bestritten hat. Wie aus seinem Schreiben vom 29. Oktober 2019 jedoch hervorgeht, bestreitet er vielmehr die Rückzahlungspflicht für den von seiner verstorbenen Mutter erhaltenen Betrag bzw. dass dieser Betrag zum Nachlass vor der Teilung hinzuzurechnen ist.