II. 1. Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf die Inventuraufnahme vom 26. Juni 2019 vor (Beilage 2), B.___ habe den Vorempfang nie bestritten. B.___ stelle zwar die Rückzahlung des Vorempfanges in Frage, dies sei jedoch auch nur ein Teil der Uneinigkeit, weshalb der Nachlass noch nicht habe geregelt werden können. Die offenen Fragen würden sie jedoch persönlich unter den Erben ausmachen, ohne Erbschaftsamt. 2. Gemäss § 219 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BGS 211.1) hat vor dem Amtschreiber in jedem Erbschaftsfall eine Verhandlung stattzufinden, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist.