Die Einsprache ist als Beschwerde zu behandeln (im Folgenden wird A.___ als Beschwerdeführer bezeichnet). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde darauf verzichtet, bei B.___ sowie bei der Amtschreiberei Olten-Gösgen eine Stellungnahme einzuholen. Auch auf die Einholung weiterer Akten konnte angesichts der Beilagen und klaren Sachlage abgesehen werden.